AGB

 

 

§ 1 Anwendungsbereich

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle von der KMF GmbH von Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen übernommenen Aufträge im wirtschaftlichen Sinne sowie auf alle im Vertragszusammenhange erfolgenden Angebote, Lieferungen und Leistungen.

 

 

§ 2 Kostenanschlag, Vergütungen

 

(1) Kostenanschläge sind unverbindlich.

(2) Alle Preise verstehen sich netto (exkl. insbes. Umsatzsteuer, Verpackung, Versicherung und
      Versand).

(3)
Wird für Leistungen der KMF keine Preisvereinbarung getroffen, so bestimmen sich die zu entrichtenden Preise nach folgender Tabelle für geleistete Arbeitsstunden:

 

- General Manager

€ 180,-

 

- Team Director

€ 140,-

 

- Project Manager

€ 110,-

 

- Junior Project Manager

€ 80,-

 

- Project Assistant

€ 65,-

 

- Productioner

€ 90,-

 

- Creative Director Text

€ 140,-

 

- Copy Writer

€ 108,-

 

- Junior Copy Writer

€ 80,-

 

- Creative Director Art

€ 140,-

 

- Art Director

€ 108,-

 

- Junior Art Director

€ 80,-

 

- Graphic Designer

€ 65,-

 

- Desktop Publisher

€ 80,-

 

- Information Architect

€ 120,-

 

- Screendesign

€ 108,-

 

- Junior Screen Design

€ 80,-

 

- Frontend Programming

€ 108,-

 

- Backend and DB-Programming

€ 130,-

 

- Pre Press

€ 90,-

* Zwanzig von Hundert der dem Dritten zu entrichtenden Rechnungssumme vor Umsatzsteuer für die Vermittlung von Leistungen Dritter durch die KMF.

* Alle übrigen notwendigen vertragsgemäßen Aufwendungen werden zuzüglich eines Aufschlags von ebenfalls zwanzig vom Hundert auf die von der KMF zu entrichtende Rechnungssumme vor Umsatzsteuer berechnet.

* Die hier angegebenen Berechnungs-Sätze gelten mangels sonstiger Preisabrede auch für die erst zum Vertragsschluss führenden Vorleistungen der KMF.

 

(4) Nach Vertragsschluss eintretende Kostenerhöhungen werden nur dann dem vereinbarten oder nach diesem Paragraphen berechneten Preis hinzugerechnet, wenn sie unvermeidbar sind, sie nicht in den Verantwortungsbereich der KMF. Fallen, die Kostensteigerung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in der konkreten Höhe vorhersehbar war und wenn der Kostenfaktor einen summenmäßig isolierbaren Posten darstellt.

 

 

§ 3 Fälligkeit, Zahlungsfrist, Zahlungsweise, Aufrechnung

 

(1) Die Vergütungen werden mit Erbringen der Leistung fällig. Bei Leistungen Dritter wird die Vermittlungs-Vergütung für die KMF mit Abschluss des Vertrags mit dem Dritten fällig. Die Vergütung für Vorleistungen seitens der KMF, die erst zum Vertragsschluss führten, insbesondere Entwürfe konzeptioneller oder darstellerischer Art, wird mit Vertragsschluss fällig.

(2)
Die Frist für den Eingang der Zahlungen beträgt fünf Werktage. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist wird der Rechnungsbetrag mit dem jeweils gültigen Satz des der KMF eingeräumten Überziehungskredits ohne Nachweis der Inanspruchnahme verzinst, bei Nachweis höherer Zinsaufwendungen mit diesen. Die Geltendmachung von Zinsansprüchen lässt Rücktrittsrechte der KMF unberührt.

(3)
Die Bezahlung erfolgt in bar, sofern auf der Rechnung ein Konto angegeben ist, bargeldlos auf das angegebene Konto.

(4)
Die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen, auch mit solchen auf Schadensersatz, aus dem laufenden oder anderen Rechtsverhältnissen ist ausgeschlossen.

 

 

§ 4 Abnahme und Mängelrüge

 

(1) Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme der Leistungen der KMF verpflichtet. Eine etwaige Mängelrüge hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.

(2)
Sollten die Leistungen mit Mängeln behaftet sein, so ist die KMF zur Nachbesserung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Vergütungsfähige vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen sind nach § 2 dieser AGB zu vergüten. Der Anspruch auf Nachbesserung kann nicht vor der Vergütung der      Teilleistungen geltend gemacht werden.

(3)
Nimmt die KMF ihr Nachbesserungsrecht nicht oder nicht in angemessener Zeit in Anspruch oder bleibt die Nachbesserung erfolglos, verbleibt dem Auftraggeber das gesetzliche Recht auf Rücktritt, Wandlung oder Minderung.

(4)
Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine Vertragsstrafe erlischt mit der Abnahme der Leistung.

 

 

§ 5 Haftung der kmf

 

(1) Auftraggeber haben bei ganz oder teilweiser Leistungsstörungen, die nachweislich durch Verschulden der KMF eingetreten sind, Anspruch auf Nachbesserung der Leistung. Sollte keine Nachbesserung möglich sein, so besteht Anspruch auf Zahlungsminderung maximal bis zur Höhe
      des Auftragsentgelts. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere
      Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des für den betreffenden Auftrages zu zahlenden Entgelts. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet die KMF darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen; in allen übrigen Fällen, ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zu Höhe des betreffenden Auftragsentgelts beschränkt.

(2)
Die KMF haftet in voller Höhe für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens ihrer Geschäftsführer und leitenden Angestellten, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen bis zu einer maximalen Höhe von € 75.000,-. Ist der Schaden Folge der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, haftet die KMF in jedem Fall bis zur Höhe von € 75.000,-.

(3)
Die KMF ist berechtigt, zur Abdeckung dieser Risiken eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(4)
Transport und Versand erfolgen auf Kosten und Risiko des Auftraggebers.

 

 

§ 6 Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrecht

 

(1) Alle Urheberrechte verbleiben bei der KMF. Erst nach Bezahlung gehen die Nutzungsrechte an von KMF erstellten Arbeiten einmalig und zeitlich u. räumlich beschränkt auf die jeweils angefragte Nutzungsart an den Kunden über.

(2)
Die KMF ist zur weiteren Nutzung der von ihr erstellten erwertungsfähigen
      Analysen und sonstiger, nicht unter Auflage einer Verschwiegenheitspflicht erlangter, Informationen für ihren Geschäftsbetrieb im Rahmen des Datenschutz- und sonstigen Persönlichkeitsrechts berechtigt.

(3)
Alle Originale und Vorlagen bleiben Eigentum und Besitz der KMF. Die entgeltliche Überlassung von Duplikaten ist möglich.

(4)
Der Auftraggeber ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der KMF berechtigt, durch die KMF oder in ihrem Auftrag durch Dritte erstellte verwertungsfähige Analysen und sonstige spezifische erarbeitete Informationen ohne Zustimmung der KMF Dritten zur Verfügung zu stellen.

(5)
Alle im Rahmen des Auftrags gelieferten Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Haupt- und Nebenforderungen Eigentum der KMF.

 

 

§ 7 Vorzeitige Auflösung des Vertrags

 

(1) Wird aus einem Grund gekündigt, den die KMF zu vertreten hat, so steht ihr ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu. Unter die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen fallen auch die erst zum Vertragsschluss führenden Vorleistungen. Das Honorar richtet sich in diesem Fall nach § 2 dieser Geschäfts- bedingungen. Die KMF ist berechtigt, sich ihre Vorarbeiten stattdessen pauschal mit fünf Prozent der Auftragssumme vergüten zu lassen.

(2)
In allen anderen Fällen behält die KMF den Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Die KMF behält sich vor, stattdessen den Preis nach Absatz (1) dieses Paragraphen zu berechnen.

(3)
Längerfristige Verträge können von beiden Teilen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

 

 

§ 8 Verjährung

 

(1) Für Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die KMF gilt die gesetzliche Verjährung. Bei erfolgten Teilleistungen läuft die Verjährung für jede Teilleistung einzeln. Die Verjährung beginnt mit Erhalt der Ware.

(2)
Ansprüche aus Vertragsverletzungen verjähren in zwei Jahren, alle übrigen Ansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit sie nicht der kürzeren Verjährung der §§ 196, 197 BGB unterliegen. Die Verjährung beginnt mit Entstehung des Anspruchs.

 

 

§ 9 Weitere Bestimmungen

 

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hamburg.

(2)
Auch bei Geschäften mit ausländischen Auftraggebern findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

(3)
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie von der KMF ausdrücklich und schriftlich angenommen sind. Dies gilt insbesondere für die Geltendmachung von Vertragsstrafen.

(4)
Durch die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Vereinbarung soll gelten, was dem gewollten Zweck in im Rahmen des gesetzlich Möglichen am nächsten kommt.