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§ 1 Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle von der KMF GmbH von Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen übernommenen Aufträge im wirtschaftlichen Sinne sowie auf alle im Vertragszusammenhange erfolgenden Angebote, Lieferungen und Leistungen.

 

§ 2 Kostenanschlag, Vergütungen

(1) Kostenanschläge sind unverbindlich.

(2) Alle Preise verstehen sich netto (exkl. insbes. Umsatzsteuer, Verpackung, Versicherung und
      Versand).

(3)
Wird für Leistungen der KMF keine Preisvereinbarung getroffen, so bestimmen sich die zu
      entrichtenden Preise nach folgender Tabelle für geleistete Arbeitsstunden:

 

- General Manager

€ 180,-

 

- Team Director

€ 140,-

 

- Project Manager

€ 110,-

 

- Junior Project Manager

€ 80,-

 

- Project Assistant

€ 65,-

 

- Productioner

€ 90,-

 

- Creative Director Text

€ 140,-

 

- Copy Writer

€ 108,-

 

- Junior Copy Writer

€ 80,-

 

- Creative Director Art

€ 140,-

 

- Art Director

€ 108,-

 

- Junior Art Director

€ 80,-

 

- Graphic Designer

€ 65,-

 

- Desktop Publisher

€ 80,-

 

- Information Architect

€ 120,-

 

- Screendesign

€ 108,-

 

- Junior Screen Design

€ 80,-

 

- Frontend Programming

€ 108,-

 

- Backend and DB-Programming

€ 130,-

 

- Pre Press

€ 90,-

  • Zwanzig von Hundert der dem Dritten zu entrichtenden Rechnungssumme vor Umsatzsteuer für die Vermittlung von Leistungen Dritter durch die KMF.
  • Alle übrigen notwendigen vertragsgemäßen Aufwendungen werden zuzüglich eines Aufschlags von ebenfalls zwanzig vom Hundert auf die von der KMF. zu entrichtende Rechnungssumme vor Umsatzsteuer berechnet.
  • Die hier angegebenen Berechnungs-Sätze gelten mangels sonstiger Preisabrede auch für die erst zum Vertragsschluss führenden Vorleistungen der KMF.

(4) Nach Vertragsschluss eintretende Kostenerhöhungen werden nur dann dem vereinbarten oder
      nach diesem Paragraphen berechneten Preis hinzugerechnet, wenn sie unvermeidbar sind, sie
      nicht in den Verantwortungsbereich der KMF. Fallen, die Kostensteigerung zum Zeitpunkt des
      Vertragsschlusses nicht in der konkreten Höhe vorhersehbar war und wenn der Kostenfaktor
      einen summenmäßig isolierbaren Posten darstellt.

 

§ 3 Fälligkeit, Zahlungsfrist, Zahlungsweise, Aufrechnung

(1) Die Vergütungen werden mit Erbringen der Leistung fällig. Bei Leistungen Dritter wird die
      Vermittlungs-Vergütung für die KMF mit Abschluss des Vertrags mit dem Dritten fällig. Die
      Vergütung für Vorleistungen seitens der KMF, die erst zum Vertragsschluss führten,
      insbesondere Entwürfe konzeptioneller oder darstellerischer Art, wird mit Vertragsschluss fällig.

(2)
Die Frist für den Eingang der Zahlungen beträgt fünf Werktage. Bei Überschreiten der
      Zahlungsfrist wird der Rechnungsbetrag mit dem jeweils gültigen Satz des der KMF
      eingeräumten Überziehungskredits ohne Nachweis der Inanspruchnahme verzinst, bei
      Nachweis höherer Zinsaufwendungen mit diesen. Die Geltendmachung von Zinsansprüchen
      lässt Rücktrittsrechte der KMF unberührt.

(3)
Die Bezahlung erfolgt in bar, sofern auf der Rechnung ein Konto angegeben ist, bargeldlos auf
      das angegebene Konto.

(4)
Die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen, auch mit
      solchen auf Schadensersatz, aus dem laufenden oder anderen Rechtsverhältnissen ist
      ausgeschlossen.

 

§ 4 Abnahme und Mängelrüge

(1) Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme der Leistungen der KMF verpflichtet. Eine
      etwaige Mängelrüge hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.

(2)
Sollten die Leistungen mit Mängeln behaftet sein, so ist die KMF zur Nachbesserung berechtigt,
      aber nicht verpflichtet. Vergütungsfähige vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen sind nach § 2
      dieser AGB zu vergüten. Der Anspruch auf Nachbesserung kann nicht vor der Vergütung der
      Teilleistungen geltend gemacht werden.

(3)
Nimmt die KMF ihr Nachbesserungsrecht nicht oder nicht in angemessener Zeit in Anspruch oder
      bleibt die Nachbesserung erfolglos, verbleibt dem Auftraggeber das gesetzliche Recht auf
      Rücktritt, Wandlung oder Minderung.

(4)
Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine Vertragsstrafe erlischt mit der Abnahme der Leistung.

 

§ 5 Haftung der kmf

(1) Auftraggeber haben bei ganz oder teilweiser Leistungsstörungen, die nachweislich durch
      Verschulden der KMF eingetreten sind, Anspruch auf Nachbesserung der Leistung. Sollte keine
      Nachbesserung möglich sein, so besteht Anspruch auf Zahlungsminderung maximal bis zur Höhe
      des Auftragsentgelts. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere
      Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei
      Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche
      wegen Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des für den
      betreffenden Auftrages zu zahlenden Entgelts. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet
      die KMF darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen; in allen
      übrigen Fällen, ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang
      nach auf den voraussehbaren Schaden bis zu Höhe des betreffenden Auftragsentgelts
      beschränkt.

(2)
Die KMF haftet in voller Höhe für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens ihrer Geschäftsführer
      und leitenden Angestellten, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen bis zu
      einer maximalen Höhe von € 75.000,-. Ist der Schaden Folge der schuldhaften Verletzung
      wesentlicher Vertragspflichten, haftet die KMF in jedem Fall bis zur Höhe von € 75.000,-.

(3)
Die KMF ist berechtigt, zur Abdeckung dieser Risiken eine Vermögensschaden-
      Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(4)
Transport und Versand erfolgen auf Kosten und Risiko des Auftraggebers.

 

§ 6 Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrecht

(1) Alle Urheberrechte verbleiben bei der KMF. Erst nach Bezahlung gehen die Nutzungsrechte an
       von KMF erstellten Arbeiten einmalig und zeitlich u. räumlich beschränkt auf die jeweils
       angefragte Nutzungsart an den Kunden über.

(2)
Die KMF ist zur weiteren Nutzung der von ihr erstellten erwertungsfähigen
      Analysen und sonstiger, nicht unter Auflage einer Verschwiegenheitspflicht erlangter,
      Informationen für ihren Geschäftsbetrieb im Rahmen des Datenschutz- und sonstigen
      Persönlichkeitsrechts berechtigt.

(3)
Alle Originale und Vorlagen bleiben Eigentum und Besitz der KMF. Die entgeltliche Überlassung
      von Duplikaten ist möglich.

(4)
Der Auftraggeber ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der KMF berechtigt, durch die KMF oder
      in ihrem Auftrag durch Dritte erstellte verwertungsfähige Analysen und sonstige spezifische
      erarbeitete Informationen ohne Zustimmung der KMF Dritten zur Verfügung zu stellen.

(5)
Alle im Rahmen des Auftrags gelieferten Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller
      Haupt- und Nebenforderungen Eigentum der KMF.

 

§ 7 Vorzeitige Auflösung des Vertrags

(1) Wird aus einem Grund gekündigt, den die KMF zu vertreten hat, so steht ihr ein Honorar nur für
      die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu. Unter die bis zur Kündigung erbrachten
      Leistungen fallen auch die erst zum Vertragsschluss führenden Vorleistungen. Das Honorar
      richtet sich in diesem Fall nach § 2 dieser Geschäfts- bedingungen. Die KMF ist berechtigt, sich
      ihre Vorarbeiten stattdessen pauschal mit fünf Prozent der Auftragssumme vergüten zu lassen.

(2)
In allen anderen Fällen behält die KMF den Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter
      Abzug ersparter Aufwendungen. Die KMF behält sich vor, stattdessen den Preis nach Absatz (1)
      dieses Paragraphen zu berechnen.

(3)
Längerfristige Verträge können von beiden Teilen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

 

§ 8 Verjährung

(1) Für Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die KMF gilt die gesetzliche Verjährung.
      Bei erfolgten Teilleistungen läuft die Verjährung für jede Teilleistung einzeln. Die Verjährung
      beginnt mit Erhalt der Ware.

(2)
Ansprüche aus Vertragsverletzungen verjähren in zwei Jahren, alle übrigen Ansprüche verjähren
      in fünf Jahren, soweit sie nicht der kürzeren Verjährung der §§ 196, 197 BGB unterliegen. Die
      Verjährung beginnt mit Entstehung des Anspruchs.

 

§ 9 Weitere Bestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hamburg.

(2)
Auch bei Geschäften mit ausländischen Auftraggebern findet ausschließlich deutsches Recht
      Anwendung.

(3)
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie von der KMF ausdrücklich
      und schriftlich angenommen sind. Dies gilt insbesondere für die Geltendmachung von
      Vertragsstrafen.

(4)
Durch die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags oder dieser Allgemeinen
      Geschäftsbedingungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der
      nichtigen Vereinbarung soll gelten, was dem gewollten Zweck in im Rahmen des gesetzlich
      Möglichen am nächsten kommt.