| § 1 Anwendungsbereich |
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle von der KMF GmbH von Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen übernommenen Aufträge im wirtschaftlichen Sinne sowie auf alle im Vertragszusammenhange erfolgenden Angebote, Lieferungen und Leistungen.
| § 2 Kostenanschlag, Vergütungen |
(1) Kostenanschläge sind unverbindlich.
(2) Alle Preise verstehen sich netto (exkl. insbes. Umsatzsteuer, Verpackung, Versicherung und
Versand).
(3) Wird für Leistungen der KMF keine Preisvereinbarung getroffen, so bestimmen sich die zu
entrichtenden Preise nach folgender Tabelle für geleistete Arbeitsstunden:
| - General Manager | € 180,- |
| - Team Director | € 140,- |
| - Project Manager | € 110,- |
| - Junior Project Manager | € 80,- |
| - Project Assistant | € 65,- |
| - Productioner | € 90,- |
| - Creative Director Text | € 140,- |
| - Copy Writer | € 108,- |
| - Junior Copy Writer | € 80,- |
| - Creative Director Art | € 140,- |
| - Art Director | € 108,- |
| - Junior Art Director | € 80,- |
| - Graphic Designer | € 65,- |
| - Desktop Publisher | € 80,- |
| - Information Architect | € 120,- |
| - Screendesign | € 108,- |
| - Junior Screen Design | € 80,- |
| - Frontend Programming | € 108,- |
| - Backend and DB-Programming | € 130,- |
| - Pre Press | € 90,- |
(4) Nach Vertragsschluss eintretende Kostenerhöhungen werden nur dann dem vereinbarten oder
nach diesem Paragraphen berechneten Preis hinzugerechnet, wenn sie unvermeidbar sind, sie
nicht in den Verantwortungsbereich der KMF. Fallen, die Kostensteigerung zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses nicht in der konkreten Höhe vorhersehbar war und wenn der Kostenfaktor
einen summenmäßig isolierbaren Posten darstellt.
| § 3 Fälligkeit, Zahlungsfrist, Zahlungsweise, Aufrechnung |
(1) Die Vergütungen werden mit Erbringen der Leistung fällig. Bei Leistungen Dritter wird die
Vermittlungs-Vergütung für die KMF mit Abschluss des Vertrags mit dem Dritten fällig. Die
Vergütung für Vorleistungen seitens der KMF, die erst zum Vertragsschluss führten,
insbesondere Entwürfe konzeptioneller oder darstellerischer Art, wird mit Vertragsschluss fällig.
(2) Die Frist für den Eingang der Zahlungen beträgt fünf Werktage. Bei Überschreiten der
Zahlungsfrist wird der Rechnungsbetrag mit dem jeweils gültigen Satz des der KMF
eingeräumten Überziehungskredits ohne Nachweis der Inanspruchnahme verzinst, bei
Nachweis höherer Zinsaufwendungen mit diesen. Die Geltendmachung von Zinsansprüchen
lässt Rücktrittsrechte der KMF unberührt.
(3) Die Bezahlung erfolgt in bar, sofern auf der Rechnung ein Konto angegeben ist, bargeldlos auf
das angegebene Konto.
(4) Die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen, auch mit
solchen auf Schadensersatz, aus dem laufenden oder anderen Rechtsverhältnissen ist
ausgeschlossen.
| § 4 Abnahme und Mängelrüge |
(1) Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme der Leistungen der KMF verpflichtet. Eine
etwaige Mängelrüge hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.
(2) Sollten die Leistungen mit Mängeln behaftet sein, so ist die KMF zur Nachbesserung berechtigt,
aber nicht verpflichtet. Vergütungsfähige vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen sind nach § 2
dieser AGB zu vergüten. Der Anspruch auf Nachbesserung kann nicht vor der Vergütung der
Teilleistungen geltend gemacht werden.
(3) Nimmt die KMF ihr Nachbesserungsrecht nicht oder nicht in angemessener Zeit in Anspruch oder
bleibt die Nachbesserung erfolglos, verbleibt dem Auftraggeber das gesetzliche Recht auf
Rücktritt, Wandlung oder Minderung.
(4) Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine Vertragsstrafe erlischt mit der Abnahme der Leistung.
| § 5 Haftung der kmf |
(1) Auftraggeber haben bei ganz oder teilweiser Leistungsstörungen, die nachweislich durch
Verschulden der KMF eingetreten sind, Anspruch auf Nachbesserung der Leistung. Sollte keine
Nachbesserung möglich sein, so besteht Anspruch auf Zahlungsminderung maximal bis zur Höhe
des Auftragsentgelts. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei
Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche
wegen Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des für den
betreffenden Auftrages zu zahlenden Entgelts. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet
die KMF darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen; in allen
übrigen Fällen, ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang
nach auf den voraussehbaren Schaden bis zu Höhe des betreffenden Auftragsentgelts
beschränkt.
(2) Die KMF haftet in voller Höhe für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens ihrer Geschäftsführer
und leitenden Angestellten, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen bis zu
einer maximalen Höhe von € 75.000,-. Ist der Schaden Folge der schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, haftet die KMF in jedem Fall bis zur Höhe von € 75.000,-.
(3) Die KMF ist berechtigt, zur Abdeckung dieser Risiken eine Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(4) Transport und Versand erfolgen auf Kosten und Risiko des Auftraggebers.
| § 6 Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrecht |
(1) Alle Urheberrechte verbleiben bei der KMF. Erst nach Bezahlung gehen die Nutzungsrechte an
von KMF erstellten Arbeiten einmalig und zeitlich u. räumlich beschränkt auf die jeweils
angefragte Nutzungsart an den Kunden über.
(2) Die KMF ist zur weiteren Nutzung der von ihr erstellten erwertungsfähigen
Analysen und sonstiger, nicht unter Auflage einer Verschwiegenheitspflicht erlangter,
Informationen für ihren Geschäftsbetrieb im Rahmen des Datenschutz- und sonstigen
Persönlichkeitsrechts berechtigt.
(3) Alle Originale und Vorlagen bleiben Eigentum und Besitz der KMF. Die entgeltliche Überlassung
von Duplikaten ist möglich.
(4) Der Auftraggeber ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der KMF berechtigt, durch die KMF oder
in ihrem Auftrag durch Dritte erstellte verwertungsfähige Analysen und sonstige spezifische
erarbeitete Informationen ohne Zustimmung der KMF Dritten zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle im Rahmen des Auftrags gelieferten Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller
Haupt- und Nebenforderungen Eigentum der KMF.
| § 7 Vorzeitige Auflösung des Vertrags |
(1) Wird aus einem Grund gekündigt, den die KMF zu vertreten hat, so steht ihr ein Honorar nur für
die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu. Unter die bis zur Kündigung erbrachten
Leistungen fallen auch die erst zum Vertragsschluss führenden Vorleistungen. Das Honorar
richtet sich in diesem Fall nach § 2 dieser Geschäfts- bedingungen. Die KMF ist berechtigt, sich
ihre Vorarbeiten stattdessen pauschal mit fünf Prozent der Auftragssumme vergüten zu lassen.
(2) In allen anderen Fällen behält die KMF den Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter
Abzug ersparter Aufwendungen. Die KMF behält sich vor, stattdessen den Preis nach Absatz (1)
dieses Paragraphen zu berechnen.
(3) Längerfristige Verträge können von beiden Teilen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
| § 8 Verjährung |
(1) Für Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die KMF gilt die gesetzliche Verjährung.
Bei erfolgten Teilleistungen läuft die Verjährung für jede Teilleistung einzeln. Die Verjährung
beginnt mit Erhalt der Ware.
(2) Ansprüche aus Vertragsverletzungen verjähren in zwei Jahren, alle übrigen Ansprüche verjähren
in fünf Jahren, soweit sie nicht der kürzeren Verjährung der §§ 196, 197 BGB unterliegen. Die
Verjährung beginnt mit Entstehung des Anspruchs.
| § 9 Weitere Bestimmungen |
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hamburg.
(2) Auch bei Geschäften mit ausländischen Auftraggebern findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung.
(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie von der KMF ausdrücklich
und schriftlich angenommen sind. Dies gilt insbesondere für die Geltendmachung von
Vertragsstrafen.
(4) Durch die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags oder dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der
nichtigen Vereinbarung soll gelten, was dem gewollten Zweck in im Rahmen des gesetzlich
Möglichen am nächsten kommt.